Die Entnazifizierung in Bayern
Autor: Paul Hoser
Bei ihrem Einmarsch in Deutschland verfügten die US-Amerikaner über keine einheitlichen Entnazifizierungsrichtlinien. Bis zum Herbst 1945 dehnten sie unter dem Druck der öffentlichen Meinung die Kategorien der aus ihren Stellen zu entfernenden Personen immer mehr aus. Da sie jedoch Truppen und Besatzungspersonal erheblich reduzieren wollten, waren sie Anfang 1946 bereit, die Aufgabe der politischen Säuberung völlig auf deutsche Stellen unter ihrer Oberaufsicht zu übertragen. Das Befreiungsgesetz vom 5. März 1946 versuchte das US-amerikanische Prinzip rein formaler Belastungsprinzipien mit dem der Würdigung der individuellen Schuld zu verbinden, was ein Widerspruch in sich war. Da ihrer Ansicht nach bis Herbst 1946 viel zu viel Belastete als Mitläufer eingestuft wurden, war die US-amerikanische Militärregierung äußerst unzufrieden.
In Bayern mussten nach dem unsystematischen Vorgehen des ersten Sonderministers Heinrich Schmitt unter dem zweiten, Anton Pfeiffer, 60 % aller Entscheidungen revidiert werden. Schon Ende 1946 bahnte sich eine Wende der US-amerikanischen Politik an. Durch Amnestien wurden unter dem populistischen dritten Sonderminister Alfred Loritz 85 % aller Fälle erledigt. Seit Mitte 1947 verloren die US-Amerikaner das Interesse an der Entnazifizierung. Für sie stand jetzt die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit Deutschlands angesichts des Gegensatzes zum kommunistischen Osten im Vordergrund. So wurden weitere gesetzliche Schleusen geöffnet. Der Bundestag ging dann durch verschiedenen Gesetze zwischen 1948 und 1954 mit seiner Großzügigkeit bis an die äußersten Grenzen.
Getroffen wurde durch die Säuberung nur die eigentliche Parteielite. Der ursprünglich geplante Austausch der belasteten Eliten von Industrie und Beamtenschaft kam nicht zustande. Allerdings lösten die von der US-Besatzungsmacht und den Spruchkammern verhängten Sanktionen bei den Betroffenen einen Schock aus, der die Anpassungsbereitschaft an die neue Demokratie förderte. In Bayern ist die Regelung für die Benutzung der inzwischen in die staatlichen Archive gelangten Spruchkammerakten großzügig, so dass der Forschung eine neues Feld offen ist.
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