Rudolf IV. gewährt im Jahr 1362 der Stadt Linz das Meilen- und Pfändungsrecht

Die am 31. März 1362 von Rudolf IV. ausgestellte Urkunde ist nicht nur aufgrund ihres historischen Inhalts interessant und für die Stadtgeschichte bedeutend, sondern ist auch mit einem besonders schönen Wachssiegel versehen und weist in ihrer Beglaubigung eine Besonderheit auf.

Mit der Urkunde verlieh der damalige Erzherzog Rudolf IV. der Stadt Linz ein Pfändungsrecht sowie ein sogenanntes Meilenrecht. Das Pfändungsrecht erlaubte den Bürger*innen, sich beim Bestehen einer Geldschuld am Vermögen der Schuldner*innen schadlos zu halten. Dieses Recht war aber nicht nur für die allgemeine Eintreibung von Schulden bedeutend, sondern entwickelte sich in der Folge zu einem der Gründe für den Erfolg der Linzer Jahrmärkte und Messen. Aus dem Pfändungsrecht ging später das Repressalienrecht hervor. Aufgrund dieses Rechts konnten Zahlungsverpflichtungen, die im Rahmen der Linzer Märkte und Messen eingegangen und nicht rechtzeitig beglichen wurde, auf besonders drastische Weise eingetrieben werden. Es war dadurch den Gläubigern erlaubt, beliebige Mitbürger*innen der Schuldner*innen in Schuldhaft zu nehmen, bis die Schuld beglichen war. Das bewirkte, dass Zahlungsverpflichtungen, die in Städten mit Repressalienrecht eingegangen wurden, als besonders sicher galten, was diese Städte als Handelsstandort stärkte.

Aber auch das andere von Rudolf gewährte Recht war für die Stadt von großer Bedeutung. Das Verbot, eine Meile rund um Linz kein Schankhaus errichten zu dürfen, kam direkt den Stadtfinanzen zugute. Abgaben und Steuern auf Alkohol waren in den frühen Jahrhunderten eine der zentralen Einnahmequellen der Stadt. Diese konnten aber nur innerhalb des sogenannten Burgfrieds eingehoben werden, dem Rechtsbezirk der Stadt. Durch das Meilenrecht bzw. Bannmeilenrecht wurden nun alle dazu gezwungen, zum Alkoholkonsum in die Stadt zu kommen, was entsprechende Einnahmen brachte.

Die Urkunde in höherer Auflösung (PDF | 1 MB | Deutsch)

Der Text der Urkunde im Original und in vereinfachter Übersetzung (PDF | 182 KB | Deutsch)

Die Bedeutung der Urkunde zeigt sich auch am opulenten Siegel, mit dem sie beglaubigt wurde. Es handelt sich dabei um das Reitersiegel Rudolfs, welches ihn in voller Rüstung zu Pferd zeigt. Mit dem gleichen Siegel wurde u.a. auch die Gründungsurkunde der Universität Wien 1365 gesiegelt. Die Umschrift gibt Rudolfs verschiedene Titel wieder, die gleichzeitig auch seine Herrschaftsansprüche sind: „+ rudolfus quartus dei gracia archydux austrie stirie et karinthie dominus carniole marchie ac portus naonis comes in habspurg ferretis et kiburg marcio burgouie ac lantgrauius alsacie“.

Weit unscheinbarer, allerdings eigentlich interessanter, ist die zweite Beglaubigung der Urkunde. In der letzten Zeile ist zu lesen: „Wir, der vorgenant Herzog Ruodolf, sterken disen prief mit dirr underschrift unser selbs hant“. Es handelt sich dabei also um eine von Rudolf eigenhändig geschriebene Zeile, mit der die Urkunde zusätzlich „gestärkt“, also ihre Rechtskraft erhöht werden sollte. Dass mitteleuropäische Herrscher überhaupt in der Lage waren zu schreiben, stellte bereits eine Weiterentwicklung während des Mittelalters dar. Bis ins 12. Jahrhundert hinein war bei Königsurkunden eine verbreitete Unterzeichnungsform, dass die Herrscher ein Monogramm eigenhändig durch einen sogenannten „Vollziehungsstrich“ vervollständigten. Danach setzte sich das Siegel als einziges Beglaubigungsmittel durch. Zusätzliche eigenhändige Zeilen wie hier waren die Ausnahme, was den Stellenwert der Urkunde für die Stadt unterstreicht.

Auf der Rückseite der Urkunde findet sich noch ein ebenso historischer Vermerk auf ihren Inhalt, der dazu da war, um sie im gefalteten Zustand identifizieren zu können, was auf ihre Lagerung bzw. Archivierung hinweist: „dieser brieff laut umb schulden gemayne stat zu pfenden har auch in ainer meyl wegs nyemand wein schenkhen soll“.